Statement:Grüne: Wer den Staat ablehnt, kann ihn nicht an der Spitze der kommunalen Verwaltung vertreten

Bis gestern abend haben die Wahlausschüsse in den Kommunen ihre Entscheidungen über die Zulassung von Bewerber*innen für kommunale Spitzenämter getroffen.

Bis gestern abend haben die Wahlausschüsse in den Kommunen ihre Entscheidungen über die Zulassung von Bewerber*innen für kommunale Spitzenämter getroffen. Bestandteil war dabei auch ein Prüfverfahren über die Verfassungstreue von Kandidat*innen. Dazu sagt Detlev Schulz-Hendel, Fraktionsvorsitzender der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im niedersächsischen Landtag: 

Die Entscheidungen über die Zulassung von Kandidat*innen zur Kommunalwahl treffen vor Ort allein die unabhängigen Wahlausschüsse auf Grundlage des geltenden Rechts und des jeweiligen Einzelfalls. Maßgeblich sind konkrete Tatsachen und Erkenntnisse über die jeweilige Person, nicht die bloße Parteizugehörigkeit. Das zeigen auch die unterschiedlichen Entscheidungen, die in den vergangenen Tagen in Niedersachsen getroffen wurden.

Es ist nicht neu, Bewerber*innen für Ämter im Beamt*innenverhältnis auf ihre Verfassungstreue hin zu überprüfen. Das gilt genauso für Polizist*innen und Richter*innen. Bürgermeister*innen und Landrät*innen sind Wahlbeamt*innen auf Zeit und müssen deshalb die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Eine Person, die unseren Rechtsstaat und die Verfassung ablehnt, kann sich nicht als Chef*in der kommunalen Verwaltung in den Dienst des Staates stellen.

In §80 Abs. 4 Nr. 3 der Niedersächsischen Kommunalverfassung heißt es dementsprechend: ,Gewählt werden kann, wer … die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bunderepublik Deutschland einzutreten.‘ Dieser Passus gilt seit vielen Jahren und wurde nicht verändert.

Neu ist allenfalls, dass sich die Wahlausschüsse bei ihrer Prüfung auf Erkenntnisse der zuständigen Verfassungsschutzbehörde stützen können. Das stärkt die Qualität der Entscheidung, ohne den Charakter der Einzelfallprüfung zu verändern. Dieser Kern des Fraktionsgesetzes von SPD und Grünen war und ist wichtig.

Kandidat*innen der AfD treten jetzt erstmals in einer Zeit zu Wahlen an, in der die Partei vom niedersächsischen Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wird. Das gilt es zu beachten, wenngleich es in den Wahlausschüssen keine pauschalen Entscheidungen gibt. Ausschlaggebend sind stets die konkreten Äußerungen, das Verhalten und die vorliegenden Erkenntnisse zur jeweiligen Person. Das Verfahren gilt für alle Bewerber*innen gleichermaßen, ganz unabhängig von ihrer politischen oder weltanschaulichen Zuordnung.

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