Kleine Anfrage mit Antwort: Antrag der Firma Teutonia Zementwerk AG, Hannover, auf Erteilung einer Genehmigung zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen bis zu 60 % der Feuerungswärmeleistung
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Antwort
des Umweltministeriums auf die Frage des Abg. Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)
Frage: Antrag der Firma Teutonia Zementwerk AG, Hannover, auf Erteilung einer Genehmigung zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen bis zu 60 % der Feuerungswärmeleistung
Die Firma Teutonia Zementwerk AG plant, den Einsatz von Brennstoffen so zu ändern, dass bis zu 60 % der Feuerungswärmeleistung durch die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen (heizwertreiche Abfälle) ermöglicht wird. Hierzu hat sie eine Versuchsgenehmigung beantragt.
Im Vorfeld hatte sich die Teutonia im Rahmen des Projektes "Offene Umfeldkommunikation für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)" (Projektträger sind die IHK Hannover, die Handwerkskammer Hannover sowie die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter von Hannover, Hildesheim und Göttingen) verpflichtet, mit den Bürgerinnen und Bürgern aus Misburg und Anderten einen Nachbarschaftsdialog auf der Grundlage der Empfehlungen des o. a. Projektes durchzuführen. Hierzu fanden bereits zwei Gesprächsforen statt. In keiner dieser Sitzungen hat es einen Hinweis vonseiten der Firma darauf gegeben, dass sie parallel zum offenen Bürgerdialog bereits ohne Beteiligung der Öffentlichkeit eine wesentliche Änderung ihrer Betriebsgenehmigung (s.o.) plant und bereits beantragt hat.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Teilt sie meine Auffassung, dass der Bürgerdialog durch das beschriebene Verhalten jeder Grundlage entbehrt und damit ad absurdum geführt wird?
2. Wie beurteilt sie die Tatsache, dass sowohl die Antragsunterlagen der Teutonia wie auch die Entscheidungsgrundlagen der Genehmigungsbehörde u. a. zum Verzicht auf eine UVP-Durchführung der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind?
3. Wie beurteilt sie die Tatsache, dass bei einer Substitution von Regelbrennstoffen von 60 % bis 75 % der Feuerungswärmeleistung nicht mehr von einer Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen die Rede sein kann, sondern der Hauptzweck der Anlage neben der Zementherstellung auch die Müllverbrennung wird?
Antwort: Die Teutonia Zementwerk AG betreibt auf ihrem Werksgelände in Hannover-Anderten eine Drehofenanlage zur Herstellung von Zementklinker mit einer Kapazität von 2 500 t Klinker pro Tag. Neben den Regelbrennstoffen Kohle, Gas und Schweröl ist gegenwärtig der Einsatz von bis zu 25 % heizwertreichen Abfällen als so genannte Sekundärbrennstoffe unbefristet genehmigt. Der Einsatz von Tiermehl ist im Versuchsbetrieb bis zum 29. November 2004 befristet genehmigt worden. Im Rahmen eines weiteren Versuchsbetriebes soll der Anteil der Ersatzbrennstoffe auf bis zu 60 % der Feuerungswärmeleistung erhöht werden. Über den entsprechenden Genehmigungsantrag für eine befristete Versuchsgenehmigung wird die Bezirksregierung Hannover voraussichtlich im März 2004 positiv entscheiden.
Das angesprochene Projekt "Offene Umfeldkommunikation für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)" mit dem Ziel, bestehende oder zu erwartende Konflikte zwischen Betrieben und Nachbarschaft durch den Aufbau bzw. die Verbesserung eines Nachbarschaftsdialoges zu entschärfen oder zu lösen, wird von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt. Im vorliegenden Fall wurden bisher vier Gesprächsrunden zwischen der Bürgerinitiative und der Firma durchgeführt; sie fanden statt am 25. Oktober 2002, 17. Januar 2003 und 25. September 2003. Der letzte Termin fand gerade am 10. Februar 2004 – also vor wenigen Tagen – statt; ein weiteres Gespräch ist für Mai 2004 verabredet worden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu 1: Nein. Im zweiten der vorstehend genannten Treffen wurde von der Bürgerinitiative ein umfassender Fragenkatalog vorgelegt, in dem u. a. Fragen zu bestehenden Genehmigungen sowie beabsichtigten Genehmigungsanträgen enthalten waren. Nach mir vorliegenden Berichten wurde die Bürgerinitiative von der Firma Teutonia darüber informiert, dass Ende 2003 Versuche zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen von bis zu 75 % der Feuerungswärmeleistung beginnen sollen und hierfür eine auf drei Jahre befristete Versuchsgenehmigung beantragt werden soll.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Firma nicht über ihre geplanten Vorhaben informiert hätte und der Bürgerdialog – wie in der Fragestellung suggeriert – jeder Grundlage entbehre.
Zu 2: Die gewünschten Informationen können entsprechend den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes auf Antrag bei der Bezirksregierung Hannover als zuständiger Genehmigungsbehörde eingesehen werden.
Zu 3: Der Hauptzweck der Anlage ist - unabhängig von der Art der eingesetzten Ersatzbrennstoffe , nach wie vor auf die Herstellung von Zement gerichtet. Im Gegensatz zur Monoabfallverbrennung werden in Zementöfen vorsortierte und aufbereitete heizwertreiche Abfallfraktionen eingesetzt.
Die emissionsbegrenzenden Anforderungen, die in einem Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 14. August 2003 (Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes - 17. BimSchV). In dieser Verordnung, die die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen vom 4. Dezember 2000 in nationales Recht umsetzt, sind ausdrücklich spezielle Regelungen für die Emissionsbegrenzungen bei der Mitverbrennung von Abfällen in Zementwerken vorgesehen. Die Anforderungen werden bei steigendem Ersatzbrennstoffanteil schärfer; bei einem etwaigen Einsatz von 100 % Ersatzbrennstoffen wären auch die Emissionsbegrenzungen wie bei (Mono-)Abfallverbrennungsanlagen einzuhalten.
Bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Genehmigung. Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Verbrennen von Abfällen in einem Zementofen als Abfallverwertung einzustufen ist, wenn die Abfälle anstelle von Primärenergie eingesetzt werden und damit Energie erzeugt wird. Zusammenfassend sind daher Bedenken gegen die Mitverbrennung weder aus Sicht der Abfallwirtschaft noch aus Sicht des Anlagenzulassungsrechtes als begründet anzusehen.