Pressemeldung Nr. 51 vom

Besteuerung von Werkstätten für behinderte Menschen:Schremmer: Bundesregierung muss handeln

„Fakt ist, dass die Bundesregierung beim Thema Umsatzsteuerermäßigung handeln muss. Im Bundesfinanzministerium muss geklärt werden, wie eine dauerhaft vernünftige und rechtssichere Ermäßigungsregelung für gemeinnützige Unternehmen aussehen kann, um die wichtige Arbeit der Werkstätten für behinderte Menschen fortzuführen“, so Thomas Schremmer.

Darum geht's

Die Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (LAG WfbM) in Niedersachen hat sich zum Thema ermäßigter Umsatzsteuersatz in einem Schreiben an die Landtagsabgeordneten gewandt. Darin führt die LAG WfbM Einzelfälle auf, in denen einige Einrichtungen nicht mehr von der Ermäßigung profitieren sollen und mit Steuernachzahlungsforderungen konfrontiert werden. Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen setzt sich in allen Bereichen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ein und sieht die Große Koalition in der Pflicht für eine Klarstellung der Ermäßigungsregelung zu sorgen.

Das sagen die Grünen

Thomas Schremmer, arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Sprecher

„Fakt ist, dass die Bundesregierung beim Thema Umsatzsteuerermäßigung handeln muss. Im Bundesfinanzministerium muss geklärt werden, wie eine dauerhaft vernünftige und rechtssichere Ermäßigungsregelung für gemeinnützige Unternehmen aussehen kann, um die wichtige Arbeit der Werkstätten für behinderte Menschen fortzuführen.“

„Es ist und bleibt unser Ziel, die Werkstätten für behinderte Menschen zu unterstützen. Dabei sollten auch alle Spielräume bei Prüfungen durch die Landesfinanzbehörden genutzt werden, wie das offensichtlich in anderen Bundesländern möglich ist. Dennoch ist die Kritik der Opposition an der Landesregierung falsch adressiert. Deren Gemeckere muss sich insbesondere auf den Bundesfinanzminister und den Erlass und nicht ausschließlich auf die Umsetzung durch das Land Niedersachsen beziehen. Alles andere ist völlig unglaubwürdig.“  

Hintergrund

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) können Unternehmen, die ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, beim Verkauf ihrer Erzeugnisse von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent profitieren. Die genauen Voraussetzungen dafür sind im vom Bund beschlossenen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geregelt. Änderungen daran können nur durch das Bundesfinanzministerium vorgenommen werden.

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